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Gleichgeschlechtliche Partnerschaften neu geregelt
TeNo
© TeNo

Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist ein noch relativ neues Rechtsinstitut, das – obwohl die entsprechenden Vorschriften erst im Jahre 2001 in Kraft getreten sind – zum Januar 2005 grundlegend reformiert worden ist. Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) mit seinen neuen Regelungen enthält die rechtlichen Vorschriften über die Begründung der Partnerschaft, über das Namens- und Güterrecht, über Unterhaltspflichten und weitere Regelungen, etwa im Miet- und Erbrecht. Allerdings sind steuerrechtliche und sozialrechtliche Aspekte nicht – wie geplant – an die Ehe angeglichen worden.

 

Voraussetzungen

Es ergeben sich fünf Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: Die Partner müssen gleichen Geschlechts, volljährig, geschäftsfähig, unverheiratet (bzw. nicht Partner einer Lebensgemeinschaft) sowie nicht eng miteinander verwandt sein. Und natürlich müssen es die Partner mit der Partnerschaft ernst meinen, denn sonst kann eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden. Dieses Verbot der Scheinpartnerschaft entspricht dem Verbot der Scheinehe.

 

Rechte und Pflichten

„Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung“ (§ 2 LPartG). Aus dieser und anderen Leitvorstellung können auch konkrete Ansprüche abgeleitet werden.

 

Unterhaltspflichten

Ein anderer Paragraph (§ 5 LPartG) regelt z.B. den Unterhaltsanspruch: Danach sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Die unterhaltspflichtigen Partner sind daher notfalls verpflichtet, über ihr laufendes Einkommen hinaus ihr vorhandenes Vermögen einzusetzen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Anspruch auf Unterhalt umfasst alles, was zur Befriedigung angemessener Bedürfnisse nötig ist.

Neben den Kosten für Wohnung, Haushalt, Ernährung und ärztliche Versorgung sind auch persönliche Bedürfnisse der Partner einschließlich der Kosten für soziale Kontakte und Freizeit (Urlaub) sowie die Teilnahme am kulturellen Leben gemeint.

 

Vermögens- und Güterrecht

Was vor der Zeit der Lebenspartnerschaft dem einen bzw. dem anderen Partner gehört hat, bleibt auch nach der Begründung der Partnerschaft sein Eigentum. Dasselbe gilt auch für Schulden. Allein die Bildung der Lebenspartnerschaft führt nicht dazu, für die bestehenden Schulden des Partners oder der Parteien haften zu müssen. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Partner gemeinsam Eigentum erwerben oder Schulden machen.

Für gemeinsame Immobilien, Darlehen, etc. sind auch beide gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Eine Zugewinngemeinschaft besteht, wenn bei Eingehung der Partnerschaft oder später nichts anderes vereinbart wurde. Hier unterscheidet sich das ab 2005 geltende Recht von dem bisherigen. Bis Ende 2004 musste bei Eingehung der Partnerschaft einer der Güterstände (damals Vermögensstände) ausdrücklich vereinbart werden. Ohne dies konnte die Lebenspartnerschaft nicht zustande kommen. Auch neu: Nach aktuellem Recht muss nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, also eine Verteilung der während der Partnerschaft erworbenen Ansprüche auf Altersrenten.

 

Erbrechtliche Besonderheiten

Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erben wie Eheleute und haben auch das Pflichtteilsrecht. Lediglich in steuerrechtlicher Hinsicht ist die Gleichstellung mit dem Eherecht missglückt. Deshalb gilt für Lebenspartner keinerlei Privilegierung im Erbschaftssteuerrecht: Weder kommt ihnen der hohe Freibetrag zugute, den Eheleute in Anspruch nehmen können, noch gelten die relativ niedrigen Steuersätze der Steuerklasse I. Die ARAG Experten raten daher Lebenspartnern, sich vom Steuerfachmann beraten zu lassen und Gestaltungen zu suchen, die die Steuerlast im Rahmen des Zulässigen mindern können.

 

Einkommensteuer

Auch hier werden Lebenspartner wie Unverheiratete behandelt. Anders als bei Eheleuten muss jeder Partner sein Einkommen für sich versteuern.

Insgesamt aber hat das LPartG dazu geführt, dass gleichgeschlechtliche Gemeinschaften jetzt auf einer sicheren und der Ehe weitgehend angenäherten Grundlage stehen.

Quelle: ARAG


 

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