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Die eingetragene
Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist ein noch relativ neues
Rechtsinstitut, das – obwohl die entsprechenden Vorschriften erst im Jahre 2001
in Kraft getreten sind – zum Januar 2005 grundlegend reformiert worden ist. Das
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) mit seinen neuen Regelungen enthält die
rechtlichen Vorschriften über die Begründung der Partnerschaft, über das Namens-
und Güterrecht, über Unterhaltspflichten und weitere Regelungen, etwa im Miet-
und Erbrecht. Allerdings sind steuerrechtliche und sozialrechtliche Aspekte
nicht – wie geplant – an die Ehe angeglichen worden.
Voraussetzungen
Es ergeben sich
fünf Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft:
Die Partner müssen gleichen Geschlechts, volljährig, geschäftsfähig,
unverheiratet (bzw. nicht Partner einer Lebensgemeinschaft) sowie nicht eng
miteinander verwandt sein. Und natürlich müssen es die Partner mit der
Partnerschaft ernst meinen, denn sonst kann eine Lebenspartnerschaft nicht
begründet werden. Dieses Verbot der Scheinpartnerschaft entspricht dem Verbot
der Scheinehe.
Rechte und Pflichten
„Die
Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen
Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung“ (§ 2
LPartG). Aus dieser und anderen Leitvorstellung können auch konkrete Ansprüche
abgeleitet werden.
Unterhaltspflichten
Ein anderer Paragraph (§ 5 LPartG) regelt z.B.
den Unterhaltsanspruch: Danach sind die Lebenspartner einander verpflichtet,
durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Lebensgemeinschaft angemessen zu
unterhalten. Die unterhaltspflichtigen Partner sind daher notfalls verpflichtet,
über ihr laufendes Einkommen hinaus ihr vorhandenes Vermögen einzusetzen, um
ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Anspruch auf Unterhalt umfasst alles,
was zur Befriedigung angemessener Bedürfnisse nötig ist.
Neben den Kosten für Wohnung, Haushalt, Ernährung und
ärztliche Versorgung sind auch persönliche Bedürfnisse der Partner
einschließlich der Kosten für soziale Kontakte und Freizeit (Urlaub) sowie die
Teilnahme am kulturellen Leben gemeint.
Vermögens- und
Güterrecht
Was vor der Zeit der Lebenspartnerschaft dem
einen bzw. dem anderen Partner gehört hat, bleibt auch nach der Begründung der
Partnerschaft sein Eigentum. Dasselbe gilt auch für Schulden. Allein die Bildung
der Lebenspartnerschaft führt nicht dazu, für die bestehenden Schulden des
Partners oder der Parteien haften zu müssen. Anders sieht es natürlich aus, wenn
die Partner gemeinsam Eigentum erwerben oder Schulden machen.
Für gemeinsame Immobilien, Darlehen, etc. sind auch beide
gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Eine Zugewinngemeinschaft besteht, wenn bei
Eingehung der Partnerschaft oder später nichts anderes vereinbart wurde. Hier
unterscheidet sich das ab 2005 geltende Recht von dem bisherigen. Bis Ende 2004
musste bei Eingehung der Partnerschaft einer der Güterstände (damals
Vermögensstände) ausdrücklich vereinbart werden. Ohne dies konnte die
Lebenspartnerschaft nicht zustande kommen. Auch neu: Nach aktuellem Recht muss
nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ein Versorgungsausgleich
durchgeführt werden, also eine Verteilung der während der Partnerschaft
erworbenen Ansprüche auf Altersrenten.
Erbrechtliche
Besonderheiten
Die Partner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erben wie Eheleute und haben auch das
Pflichtteilsrecht. Lediglich in steuerrechtlicher Hinsicht ist die
Gleichstellung mit dem Eherecht missglückt. Deshalb gilt für Lebenspartner
keinerlei Privilegierung im Erbschaftssteuerrecht: Weder kommt ihnen der hohe
Freibetrag zugute, den Eheleute in Anspruch nehmen können, noch gelten die
relativ niedrigen Steuersätze der Steuerklasse I. Die ARAG Experten raten daher
Lebenspartnern, sich vom Steuerfachmann beraten zu lassen und Gestaltungen zu
suchen, die die Steuerlast im Rahmen des Zulässigen mindern können.
Einkommensteuer
Auch hier werden
Lebenspartner wie Unverheiratete behandelt. Anders als bei Eheleuten muss jeder
Partner sein Einkommen für sich versteuern.
Insgesamt aber hat das LPartG dazu geführt, dass
gleichgeschlechtliche Gemeinschaften jetzt auf einer sicheren und der Ehe
weitgehend angenäherten Grundlage stehen.
Quelle: ARAG
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