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Was tun, wenn die Partnerschaft zu Ende geht – die „Scheidung“
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Von Rechtsanwalt Ansgar F.
Dittmar
Überflüssige Sprichworte gibt es sicherlich zuhauf, „drum prüfe
wer sich ewig bindet“ sollte aber immer berücksichtigt werden, wenn es zumindest
um eine eingetragene Lebenspartnerschaft geht. So schnell, wie man sich das
vorstellt, kommt man auch aus dieser partnerschaftlichen Beziehung nicht heraus
– im Unterschied zur Ehe sogar noch schwieriger. In der Lebenspartnerschaft
heißt es nicht Scheidung, hier wird von der Auflösung der Partnerschaft
gesprochen – im Endeffekt haben wir aber dasselbe Ergebnis.
Das
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sieht drei Fälle vor, nach denen die
Lebenspartnerschaft aufgelöst werden können. Im ersten Fall trennt man sich
einvernehmlich, im zweiten Fall will sich nur ein Partner trennen und im dritten
Fall ist einem Partner das Leben in der Partnerschaft nicht mehr zumutbar – der
so genannte Härtefall.
Der Trennungsakt wird
durch das Gesetz (§ 15 LPartG) stark formalisiert. Im Gegensatz zur Ehe
muss der Trennungswille persönlich erklärt und öffentlich beglaubigt werden. Die
öffentliche Beglaubigung ist bislang alleine beim Notar möglich (§ 1
BeurkG). Im Fall 2 – die Trennung wird von nur einem Partner betrieben – muss
dann dieser beglaubigte Wille dem anderen Partner förmlich zugestellt werden.
Erst mit der Zustellung beginnt
die Frist, nach der man die Partnerschaft auflösen kann. Die Frist –
vergleichbar dem so genannten Trennungsjahr – beträgt bei der einvernehmlichen
Trennung ein Jahr, bei der von nur einem Teil betriebenen Trennung drei Jahre.
Dabei muss man nicht in getrennten Wohnungen leben – es kommt lediglich auf den
Trennungswillen und die förmliche Erklärung an. Die Zeiten sind deswegen vom
Gesetzgeber so unterschiedlich gesetzt worden, damit die Partner eine
Überlegungszeit haben und sich nicht zu spontanen Handlungen hinreißen lassen.
Der dritte Fall – die
Trennung wegen Unzumutbarkeit – setzt keine Fristen voraus. Aber die Hürde ist
hier, dass dem einen Teil ein längerfristiges Verbleiben in der Partnerschaft
unzumutbar sein muss. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn es zu Gewalt in der
Partnerschaft kommt oder sonstige Handlungen, die dem anderen es unmöglich
machen, weiter in der Partnerschaft zu leben. Diese Tatsachen muss der andere
Teil aber in einem Auflösungsverfahren vor dem Familiengericht nachweisen.
Alles in allem trifft
hier das Zitat noch stärker zu als bei der Ehe – durch den formalisierten
Trennungsakt sind die Partner auch in der Trennungsphase recht lange aneinander
gebunden.
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