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Was tun, wenn die Partnerschaft zu Ende geht
Rechtsberatung für Lesben und Schwule
© Recht Schwul
Rechtsberatung für Lesben und Schwule
Was tun, wenn die Partnerschaft zu Ende geht – die „Scheidung“ nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Von Rechtsanwalt Ansgar F. Dittmar

Überflüssige Sprichworte gibt es sicherlich zuhauf, „drum prüfe wer sich ewig bindet“ sollte aber immer berücksichtigt werden, wenn es zumindest um eine eingetragene Lebenspartnerschaft geht. So schnell, wie man sich das vorstellt, kommt man auch aus dieser partnerschaftlichen Beziehung nicht heraus – im Unterschied zur Ehe sogar noch schwieriger. In der Lebenspartnerschaft heißt es nicht Scheidung, hier wird von der Auflösung der Partnerschaft gesprochen – im Endeffekt haben wir aber dasselbe Ergebnis.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sieht drei Fälle vor, nach denen die Lebenspartnerschaft aufgelöst werden können. Im ersten Fall trennt man sich einvernehmlich, im zweiten Fall will sich nur ein Partner trennen und im dritten Fall ist einem Partner das Leben in der Partnerschaft nicht mehr zumutbar – der so genannte Härtefall.

 

Der Trennungsakt wird durch das Gesetz (§ 15 LPartG) stark formalisiert. Im Gegensatz zur Ehe muss der Trennungswille persönlich erklärt und öffentlich beglaubigt werden. Die öffentliche Beglaubigung ist bislang alleine beim Notar möglich (§ 1 BeurkG). Im Fall 2 – die Trennung wird von nur einem Partner betrieben – muss dann dieser beglaubigte Wille dem anderen Partner förmlich zugestellt werden.

Erst mit der Zustellung beginnt die Frist, nach der man die Partnerschaft auflösen kann. Die Frist – vergleichbar dem so genannten Trennungsjahr – beträgt bei der einvernehmlichen Trennung ein Jahr, bei der von nur einem Teil betriebenen Trennung drei Jahre. Dabei muss man nicht in getrennten Wohnungen leben – es kommt lediglich auf den Trennungswillen und die förmliche Erklärung an. Die Zeiten sind deswegen vom Gesetzgeber so unterschiedlich gesetzt worden, damit die Partner eine Überlegungszeit haben und sich nicht zu spontanen Handlungen hinreißen lassen.

 

Der dritte Fall – die Trennung wegen Unzumutbarkeit – setzt keine Fristen voraus. Aber die Hürde ist hier, dass dem einen Teil ein längerfristiges Verbleiben in der Partnerschaft unzumutbar sein muss. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn es zu Gewalt in der Partnerschaft kommt oder sonstige Handlungen, die dem anderen es unmöglich machen, weiter in der Partnerschaft zu leben. Diese Tatsachen muss der andere Teil aber in einem Auflösungsverfahren vor dem Familiengericht nachweisen.

 

Alles in allem trifft hier das Zitat noch stärker zu als bei der Ehe – durch den formalisierten Trennungsakt sind die Partner auch in der Trennungsphase recht lange aneinander gebunden.

Link zu "Recht Schwul" - der Rechtsberatung für Lesben und Schwule

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